Betriebliche Altersversorgung; maßgebendes Pensionsalter bei der Bewertung von Versorgungszusagen
Bezug: (BStBl 2016 II, S. 1008) BStBl 2016 I, S. 1427))
Aufgrund von aufgetretenen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem (a. a. O.) weise ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis einer Erörterung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder klarstellend auf das Folgende hin:
1. Übergangsregelung zur analogen Anwendung des sog. ersten Wahlrechtes
Das in Randnummer 6 des (a. a. O.) eingeräumte Wahlrecht zur Annahme eines späteren Pensionseintrittsalters (analoge Anwendung des sog. ersten Wahlrechtes nach R 6a Absatz 11 Satz 2 EStR), gilt für den umgekehrten Fall einer beabsichtigten Berücksichtigung des vertraglichen Pensionsalters entsprechend. Wurde in der Bilanz des letzten vor dem beginnenden Wirtschaftsjahres noch das Mindestpensionsalter nach R 6a Absatz 8 EStR der Rückstellungsberechnung zugrunde gelegt, kann das Wahlrecht zur Berücksichtigung des vertraglichen Pensionsalters auch noch in der Bilanz des Wirtschaftsjahres ausgeübt werden, das nach dem beginnt.
2. Auswirkungen der und auf Gesamtversorgungszusagen
Die und sowie die sich hierauf beziehenden Regelungen in Abschnitt III des (a. a. O., Randnummern 12 bis 14) gelten nur für Gesamtversorgungszusagen. Soll aufgrund der BAG-Urteile bei einem Gesamtversorgungssystem das bisherige vertragliche Pensionsalter geändert werden, ist eine schriftliche Anpassung der betroffenen Zusagen erforderlich (Randnummer 14).
Hat der Arbeitgeber die BAG-Urteile zunächst angewendet, möchte aber bis zum Ablauf der Übergangsfrist (Randnummer 14) zum schriftlich fixierten Pensionsalter zurückkehren, ist eine Dokumentation des in der Vergangenheit vorübergehend geltenden abweichenden Pensionsalters entbehrlich, da künftig wieder das vertraglich zugesagte Pensionsalter maßgebend ist.
OFD Niedersachsen v. - S 2176 - 115 - 241
Fundstelle(n):
DB 2017 S. 2324 Nr. 40
DStR 2017 S. 2282 Nr. 42
KoR 2017 S. 559 Nr. 12
NAAAG-58229