Gründe
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im Dezember 1990 ein 1910 erbautes Mehrfamilienhaus für 583 246,70 DM (Gebäudeanteil). In den Streitjahren 1991 und 1992 erzielte er aus der Vermietung des Hauses Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In den Jahren 1991 und 1992 ließ der Kläger in mehreren Wohnungen u.a. die Badezimmer erneuern bzw. umfassend renovieren, umfangreiche Elektroinstallationsarbeiten und Malerarbeiten durchführen, Lampen ersetzen und defekte Heizkörper austauschen bzw. warten und reparieren und schließlich Feuchtigkeitsschäden im Keller und Schäden am Dach und den Balkonen beseitigen. Insgesamt wandte er im Jahre 1991 58 638,94 DM und im Jahre 1992 108 064,71 DM auf, die er als sofort abziehbare Werbungskosten geltend machte.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1991 lediglich 567,39 DM und im Einkommensteuerbescheid 1992 lediglich 456 DM als Erhaltungsaufwand. Die übrigen Kosten wurden als (anschaffungsnahe) Herstellungsaufwendungen der Bemessungsgrundlage der Absetzungen für Abnutzung für das Gebäude zugerechnet.
Mit dem Einspruch trug der Kläger vor, von den geltend gemachten Kosten entfielen im Jahre 1991 1 459,40 DM und im Jahre 1992 2 585,33 DM auf die laufende Instandhaltung des Gebäudes. Von den übrigen Kosten seien die Aufwendungen zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden im Keller, am Dach und den Balkonen als sog. verdeckte Mängel nicht beim anschaffungsnahen Herstellungsaufwand zu berücksichtigen. Diese Schäden seien erst im Jahre 1992 entdeckt worden. Die verbleibenden Aufwendungen in Höhe von insgesamt 90 976 DM erreichten nicht die Aufgriffsgrenze von 20 v.H.
Im Einspruchsverfahren wertete das FA für das Jahr 1991 50 497,96 DM und für das Jahr 1992 104 741,49 DM als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Die Schäden im Keller sowie am Dach und Balkonen könnten bei einem Haus dieses Baujahrs nicht als außergewöhnlich angesehen werden.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 1999, 1274). Das FA habe die Aufwendungen zu Recht als anschaffungsnahe Herstellungsaufwendungen gewertet.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung der §§ 6 Abs. 1 und 9 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
II. Die Aufforderung zum Beitritt beruht auf § 122 Abs. 2 FGO, weil das Revisionsverfahren IX R 61/99 eine auf Bundesrecht beruhende Abgabe und eine Rechtsstreitigkeit über Bundesrecht, nämlich § 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 7 i.V.m. §§ 7 und 21 Abs. 1 EStG sowie § 255 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs, betrifft.
In dem Revisionsverfahren ist u.a. darüber zu entscheiden, ob bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen Modernisierungsaufwendungen auf ein Gebäude im Anschluss an dessen Erwerb in der Regel Herstellungsaufwand vorliegt (sog. anschaffungsnaher Herstellungsaufwand, vgl. u.a. , BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672; , BFHE 143, 431, BStBl II 1985, 690, zu 1. a; vom IX R 44/86, BFHE 158, 240, 243, BStBl II 1990, 53; vom IX R 117/90, BFHE 166, 203, BStBl II 1992, 285). In R 157 Abs. 4 der Einkommensteuer-Richtlinien wird diese Frage bejaht. Mit einer anderweitigen Beurteilung würde der Senat von einer langjährigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis abweichen. Es ist daher angezeigt, das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt aufzufordern.
Der Senat hat mit Beschlüssen vom heutigen Tage das Bundesministerium der Finanzen dementsprechend auch in den Verfahren IX R 39/97 (Vorentscheidung veröffentlicht in EFG 1997, 1172) und IX R 73/99 (Vorentscheidung veröffentlicht in EFG 2000, 59) zum Beitritt aufgefordert.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 451 Nr. 4
JAAAA-67676