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Steuern mobil Nr. 10 vom

Track 15 | Gewerbliche Einkünfte: Ausbildung von Blindenführhunden ist keine freiberufliche Tätigkeit

Die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden führen einkommensteuerrechtlich zu gewerblichen Einkünften. Wie der Bundesfinanzhof aktuell entschieden hat, handelt es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit. Es fehlt an der hierfür erforderlichen unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die ein Tätigwerden gegenüber Menschen erfordert.

Auch zur Abgrenzung zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit haben wir eine interessante Entscheidung für Sie ausgewählt. Das Thema ist ja ein echter Dauerbrenner.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG gehört zu der freiberuflichen Tätigkeit die selbständig ausgeübte unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.

Wie der Bundesfinanzhof kürzlich klargestellt hat, setzt dies ein Tätigwerden gegenüber Menschen voraus. Die Ausbildung von Blindenführhunden in einer Hundeschule führt daher zu gewerblichen Einkünften.

Im Streitfall bildete die Klägerin jährlich drei bis fünf Tiere zu Blindenführhunden aus. Sie suchte gemeinsam mit dem sehbehinderten Menschen, für den der Hund bestimmt war, einen Welpen aus und erwarb ihn auf eigene Rechnung. Nach der Ausbildung wurde der Hund von der Klägerin an den Sehbehinderten übergeben. Die Leiteri...