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Track 17 | Verfahrensrecht: Änderung nach § 129 AO bei falscher Kontenzuordnung möglich
Wird ein Konto von der Sachbearbeitern im Büro des Steuerberaters versehentlich falsch zugeordnet und nicht als Aufwandskonto, sondern als sonstiges, nicht gewinnwirksames Konto geführt, ermöglicht dieses rein mechanische Versehen eine Berichtigung des Steuerbescheids nach § 129 AO, wenn das Finanzamt den Fehler übernimmt. Das gilt auch dann, wenn der Fehler bei bloßer Sichtung der Gewinnermittlung ohne Berücksichtigung des Kontennachweises nicht ersichtlich ist.
Abschließend möchten wir Sie noch über ein steuerzahlerfreundliches Urteil zu einer verfahrensrechtlichen Frage informieren. Stellen Sie nach der Bestandskraft eines Steuerbescheids fest, dass Betriebsausgaben fälschlicherweise nicht berücksichtigt worden sind, kann Ihnen das erfreuliche Urteil aus Köln als Argumentationshilfe dienen.
Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bis zum Eintritt der Verjährung jederzeit berichtigen. Dies gilt jedoch bekanntlich nicht für offenbare Versehen des Steuerpflichtigen oder eines anderen Beteiligten. Eine Korrektur ist nach dieser Norm nur bei Fehlern möglich, die dem Finanzamt beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind. Eine offenb...