Instanzenzug: BVerfG 1 BvR 2093/01
Verfahrensstand: Diese Entscheidung ist rechtskräftig
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) nicht schlüssig dargelegt sind (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die vom Kläger herangezogene verwaltungsrechtliche Rechtsprechung, nach der der Bauherr erst bauen kann, wenn eine Baugenehmigung vorliegt, ist für das Eigenheimzulagenrecht unerheblich, weil § 19 des Eigenheimzulagengesetzes ausdrücklich auf den Zeitpunkt abstellt, in dem der Bauantrag gestellt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2002 S. 163 Nr. 2
CAAAA-67661