Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum geltenden Fassung (FGO a.F.) i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom (BGBl I 2000, 1757).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Abweichung des finanzgerichtlichen Urteils von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend bezeichnet. Dazu muss ein tragender abstrakter Rechtssatz des Urteils des Finanzgerichts (FG) und die divergierende(n) Entscheidung(en) des BFH so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Beschlüsse vom X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; vom VIII B 47/99, BFH/NV 2000, 329; vom III B 18/00, BFH/NV 2001, 59). Daran fehlt es vorliegend.
In der Beschwerdebegründung ist bereits kein abstrakter Rechtssatz der FG-Entscheidung herausgestellt. Auch wird eine Abweichung zur Rechtsprechung des , BStBl II 1996, 34) und des , BFHE 180, 377, BStBl II 1997, 196, und vom VIII R 29/97, BFHE 191, 250, BStBl II 2000, 386) lediglich behauptet, wobei es zumindest hinsichtlich der BFH-Urteile an der Herausarbeitung abstrakter Rechtssätze fehlt. Die mit Schriftsatz der Kläger vom nachgereichte Begründung —soweit nicht nur erläuternd— ist unbeachtlich, denn sie ist nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingegangen.
Darüber hinaus wenden sich die Kläger gegen die ihrer Ansicht nach in der Außerachtlassung der tatsächlichen Mietvertragsdurchführung liegende unzutreffende Tatsachen- und Beweiswürdigung und mithin gegen die dadurch bedingte fehlerhafte Rechtsanwendung des FG. Damit wird indes die behauptete Divergenz nicht bezeichnet (vgl. BFH-Beschlüsse vom II B 46/98, BFH/NV 1999, 622; vom II B 8/99, BFH/NV 2000, 340; in BFH/NV 2001, 59).
Fundstelle(n):
RAAAA-67656