Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist. Dies erfordert ein konkretes Eingehen auf die Rechtsfrage und eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Auffassungen (vgl. dazu Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VII B 282/98, BFH/NV 2000, 74; vom VIII B 17/99, BFH/NV 2000, 211; vom XI B 30/99, BFH/NV 2000, 1231). Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage bedarf es substantiierter Ausführungen darüber, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die genannte Rechtsfrage umstritten ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76; vom VIII B 66/00, BFH/NV 2001, 792). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdeschrift nicht.
Die Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage bzw. über den streitgegenständlichen Sachverhalt habe der BFH bislang noch nicht entschieden, genügt nicht, um das allgemeine Interesse an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 169/99, BFH/NV 2000, 1346; vom III B 19/00, BFH/NV 2001, 48; vom I B 99/99, BFH/NV 2001, 334). Insbesondere ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan, wenn sich die Rechtsfrage anhand fester Rechtsprechungsgrundsätze (hier: zum wirtschaftlichen Eigentum an Gebäude sowie Grund und Boden bei Erbbaurechten; vgl. etwa , BFHE 141, 498, BStBl II 1984, 820; vom IV R 11/92, BFHE 174, 407, BStBl II 1994, 796) und deren Umsetzung im vorliegenden Einzelfall beantworten lässt, es mithin entscheidend auf die Gesamtumstände dieses Einzelfalles und deren Würdigung einschließlich der Auslegung des maßgebenden Vertrages durch das Finanzgericht ankommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom V B 156/99, BFH/NV 2000, 1347; vom II B 125/99, BFH/NV 2001, 65; vom VIII B 12/00, BFH/NV 2001, 201; in BFH/NV 2001, 334).
Fundstelle(n):
CAAAA-67648