BFH Beschluss v. - IX B 64/00

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. So fehlt es an einem konkreten Eingehen auf die Rechtsfrage und an einer Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage in Rechtsprechung, Literatur und von der Verwaltung vertretenen Auffassungen (vgl. etwa , BFHE 168, 109, BStBl II 1992, 808; vom X R 54/96, BFH/NV 1998, 841; vom X R 142/94, BFH/NV 1998, 965, 968; vom X R 57/96, BFH/NV 2000, 186; Stephan, Die Wohneigentumsförderung, 6. Aufl. 1999, S. 55 ff.; Wacker, Eigenheimzulagengesetz, § 2 Rz. 115-117; , BStBl I 1998, 190, 192 Rz. 11, 12), mithin an Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit. Auch die nur pauschalen Äußerungen zur teilweise wiedergegebenen BFH-Rechtsprechung zu Fällen des Umbaus eines angeschafften Gebäudes reichen angesichts der nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen und damit bindenden Feststellungen (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) des Finanzgerichts —FG— (”unstreitig eine gebrauchsfähige Wohnung”) nicht aus, die erforderliche Klärungsfähigkeit im Streitfall zu belegen. Die Kläger rügen letztlich nur eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung bzw. fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, also die inhaltliche Richtigkeit des FG-Urteils; damit wird jedoch die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht dargelegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom VI B 94/99, BFH/NV 2000, 72; vom VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76; vom VIII B 85/99, BFH/NV 2000, 472, vom III B 66/99, BFH/NV 2000, 851).

Auch der Hinweis auf das VIII C 42.70 (BVerwGE 38, 286), das zur Frage des ”wesentlichen Bauaufwands” i.S. von § 17 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergangen ist, lässt nicht erkennen, inwieweit die im Streitfall strittige Auslegung des § 11 Abs. 2 des Eigenheimzulagengesetzes über den Einzelfall hinaus zur Fortbildung des Rechts von Bedeutung sein kann.

2. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.

Fundstelle(n):
YAAAA-67645