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FG München Urteil v. - 4 K 2385/13

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2GrEStG § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 3. GrEStG § 8 Abs. 1GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1BewG § 157 Abs. 1BewG § 157 Abs. 2BewG § 157 Abs. 3BGB § 730

„Anderer Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage” gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3. Alt. GrEStG bei Übertragung von Miteigentumsanteilen im Rahmen der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR, nicht aber bei einer erst nach der Auseinandersetzung der GbR vereinbarten entgeltlichen Veräußerung von Miteigentumsanteilen zwischen den Gesellschaftern

Leitsatz

1. Der Begriff „Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage” i.S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3. Alt. GrEStG erfasst auch Erwerbsvorgänge eines Gesellschafters von einer Gesellschaft, an der er beteiligt ist, wenn sich im Zuge des Grundstücksgeschäfts die Beteiligungsverhältnisse des beteiligten Gesellschafters der Höhe nach verändern, z. B. wenn ein Gesellschafter im Rahmen der Auseinandersetzung (§ 730 BGB) ein der Gesellschaft gehörendes Grundstück übertragen bekommt und damit der Erwerber statt seines Anteils am Liquidationserlös das Grundstück erhält.

2. Wird im notariell beurkundeten Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags für eine grundbesitzende GbR (GbR 1) zwei Gesellschaftern der GbR 1 ein mit Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung verbundener Miteigentumsanteil an der GbR 1 zugeteilt und einer GbR 2 zugewiesen, an der die beiden Gesellschafter beteiligt sind, so liegt kein „Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage” i. S. d. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3. Alt. GrEStG mehr vor, wenn später ein dritter Gesellschafter der GbR 1 zunächst durch einen privatschriftlichen Anteilsübertragungsvertrag von den beiden anderen Gesellschaftern der GbR 1 deren Anteile an der GbR 2 vollständig erwirbt und wenn darauf in Abänderung des notariell beurkundeten Auseinandersetzungs- und Teilungsvertrags in einer notariellen Urkunde der mit dem Sondereigentum an der bestimmten Wohnung verbundene Miteigentumsanteil an der GbR 1 nunmehr auf den dritten Gesellschafter der GbR 1 übertragen wird.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAG-57840

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