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EuGH  - C-496/17 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EUV 2015/2447 Art 24 Abs 1 UAbs 2 Buchst b, EUV 2015/2447 Art 24 Abs 1 UAbs 2 Buchst c, EUV 952/2013 Art 31, EUV 952/2013 Art 39 Buchst a, EUV 2016/341 Art 5 Abs 2 Buchst a, EUV 2016/341 Anh 6, EUV 2016/679 Art 4, EUV 2016/679 Art 5 Abs 1 Buchst b, EUV 2016/679 Art 6, EUGrdRCh Art 8, EUGrdRCh Art 52 Abs 1 S 2, AO § 139a, AO § 139b, EStG § 38, EStG § 39, EStG § 39e Abs 4 S 1 Nr 1

Rechtsfrage

Ist Art. 24 Abs. 1 UAbs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass es der Zollbehörde hiernach gestattet ist, den Antragsteller aufzufordern, die vom deutschen Bundeszentralamt für Steuern für die Erhebung der Einkommensteuer zugeteilten Steueridentifikationsnummern und die für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzämter hinsichtlich der Mitglieder des Aufsichtsrats des Antragstellers und der bei diesem tätigen geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung sowie der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen und der Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten, mitzuteilen?

Aufsichtsrat; Datenverarbeitung; Mitteilung; Steueridentifikationsnummer; Zollverwaltung; Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Fundstelle(n):
NAAAG-57834

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