Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt hat.
Die erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO) durch Ablehnung einer Vertagung der mündlichen Verhandlung und der Verweigerung der Gewährung von Akteneinsicht ist unsubstantiiert, weil es an den zur Darlegung notwendigen detaillierten Angaben fehlt (zu den Anforderungen insoweit vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 65 i.V.m. § 120 Anm. 37 f., § 119 Anm. 12 f., jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen). Es fehlen u.a. Ausführungen dazu, ob und aus welchen Gründen es der Klägerin nicht möglich war, rechtzeitig vor Durchführung der mündlichen Verhandlung die dem Finanzgericht (FG) vorliegenden Akten (gegebenenfalls) auf der Geschäftsstelle des FG einzusehen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, wozu sie sich nicht hat äußern können und was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom XI B 154/97, BFH/NV 1999, 946, und vom VII B 342/98, BFH/NV 2000, 194, jeweils m.w.N.). Soweit die Klägerin Verletzung der Fürsorgepflicht aus § 76 Abs. 2 FGO rügt, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, aus welchem Grunde dieser Verfahrensfehler entscheidungserheblich war (vgl. dazu z.B. , BFH/NV 1995, 398).
Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstelle(n):
ZAAAA-67636