Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 205 BewG Anwendungsvorschriften
1. Allgemein
1Um eine einheitliche Rechtsanwendung an bestimmten Bewertungsstichtagen zu gewährleisten, bestimmt § 205 BewG als Anwendungsvorschrift überwiegend für die jeweiligen Änderungen des BewG durch etwaige Änderungsgesetze eine Anwendung der geänderten Normen ab einem bestimmten Bewertungsstichtag. Die jeweilige Anwendungsvorschrift ist daher regelmäßig neben einer Inkrafttretensregelung erforderlich. Die Anwendung ab einem bestimmten Bewertungsstichtag ist nicht gleichzusetzen mit dem Inkrafttreten der Norm. Tritt eine Norm in Kraft, müsste sie ab diesem Zeitpunkt unabhängig von einem dem jeweiligen Fall zugrunde liegenden Bewertungsstichtag angewendet werden, selbst wenn der Bewertungsstichtag vor dem Inkrafttreten läge. Dies würde zu verfassungsrechtlich problematischen Rückwirkungen führen. Entscheidend für die Anwendung der jeweiligen Fassungen der Normen des Bewertungsgesetzes soll daher ein Zeitpunkt sein, auf dem eine Bewertung zu erfolgen hat (Bewertungsstichtag) und nicht der tatsächliche Zeitpunkt, an dem eine Bewertung, durchgeführt wird. Dies entspricht dem Stichtagsprinzip. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der Bewertungsstichtag gem. § 11 ErbStG der...