Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 204 BewG Bekanntmachung
§ 204 BewG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen, den Wortlaut des Bewertungsgesetzes und der zum Bewertungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert (neu) bekannt zu machen. Eine Zustimmung etwa des Bundesrats oder der obersten Finanzbehörden der Länder ist nicht erforderlich. Die Vorgängervorschrift (vgl. § 157 BewG in der Fassung vom ; vgl. auch § 36 Abs. 2 ErbStG und § 51 Abs. 4 EStG) ermächtigte noch zur Bekanntmachung mit neuem Datum, neuer Paragraphenreihenfolge und Beseitigung von Unstimmigkeiten des Wortlauts. Solche Änderungen bedürfen nunmehr der Durchführung des verfassungsrechtlich vorgesehenen Gesetzgebungsverfahrens. Materiell-rechtliche Änderungen erlaubt die Norm (auch die Vorgängernorm) nicht. Bei Unstimmigkeiten zwischen etwaigen Änderungsgesetzen und einer Neubekanntmachung sind S. 1980die Regelungen der Änderungsgesetze maßgeblich. Die Erforderlichkeit der verbliebenen Ermächtigung kann bezweifelt werden. Eine Satznummerierung der Gesetzestexte in den offiziellen Fassungen der Gesetze ist grds. ohnehin nicht üblich und der Zugriff auf den Volltext des Bewertungsgesetzes einschließlich etwaiger Änderungen nach der l...