Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 193 BewG Bewertung des Erbbaurechts
Krause/Grootens, Erbbaurecht mit negativem Bodenwert und negativem Gebäudeertragswerts, NWB-EV 2010, 56; s. weitere Literatur zu vor §§ 192 – 197 BewG und § 192 BewG.
I. Bedeutung der Vorschrift
1§ 193 BewG bestimmt, wie die wirtschaftliche Einheit Erbbaurecht im Falle seiner Übertragung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu bewerten ist. Die Bewertung erfolgt vorrangig im Vergleichswertverfahren (Abs. 2). Existieren keine Vergleichspreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren sehen die Absätze 2 – 5 ein typisiertes, auf finanzmathematischen Grundsätzen beruhendes Bewertungsverfahren vor. Die Bewertung folgt im Wesentlichen den Grundsätzen der Wertermittlungsrichtlinie 2006 (WertR 2006, Tz. 4.3.2).
II. Anwendungszeitraum
2Für den Anwendungszeitraum der Norm gelten die allgemeinen Ausführungen unter § 157 BewG Rdn. 5 entsprechend.
III. Vorrangige Bewertung im Vergleichswertverfahren (§ 193 Abs. 1 BewG)
3§ 193 Abs. 1 BewG bestimmt, dass das Erbbaurecht im Vergleichswertverfahren nach § 183 BewG zu bewerten ist, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. § 183 Abs. 3 BewG, wonach wertbeeinf...