Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 191 BewG Wertzahlen
R B 191 ErbStR 2011; H B 191 (2), H B 191 (3) ErbStH 2011; gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Steueränderungsgesetzes 2015 v. , BStBl 2016 I 173 (Umsetzungserlasse zum StÄndG).
s. Vor §§ 189 – 191 BewG
1. Bedeutung der Norm
1Die Summe von Bodenwert und Gebäudesachwert ergibt gem. § 189 Abs. 3 Satz 1 BewG den vorläufigen Sachwert des Grundstücks. Dieser kann nach der Gesetzesbegründung erheblich vom gemeinen Wert abweichen. Wie bei der Verkehrswertermittlung ist deshalb nach der Gesetzesbegründung eine Anpassung zur „Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt“ erforderlich. Der vorläufige Sachwert des Grundstücks ist daher nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BewG zur Anpassung an den gemeinen Wert mit einer Wertzahl nach § 191 BewG zu multiplizieren. Das Produkt aus vorläufigem Sachwert und Wertzahl nach § 191 BewG ergibt den Sachwert des bebauten Grundstücks.
2Vorrangig sind gem. § 191 Abs. 1 BewG die Sachwertfaktoren (Marktanpassungsfaktoren) der Gutachterausschüsse anzuwenden, die diese in den Grundstücksmarktberichten veröffentlichen. Liegen keine geeigneten Sachwertfaktoren der Gutachterausschüsse vor, finden bundeseinheitliche Wertzahlen nach § 191 Abs. 2 BewG i. V. m. A...