Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 189 BewG Bewertung im Sachwertverfahren
R B 189 ErbStR 2011; H B 189 ErbStH 2011; Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Umsetzung des Steueränderungsgesetzes 2015 v. , BStBl 2016 I 173 (Umsetzungserlasse zum StÄndG).
s. vor §§ 189 – 191 BewG
1. Bedeutung der Vorschrift
1§ 189 BewG ist die Grundnorm und gibt den Ablauf für das Sachwertverfahren vor. § 189 Abs. 1 Satz 1 BewG spaltet den Wert des Grundstück hierfür in einen jeweils getrennt zu ermittelnden Bodenwert und Gebäudesachwert auf. Der Gebäudesachwert ergibt sich aus § 190 BewG und der Bodenwert ist nach § 189 Abs. 2 BewG der Wert, der sich für das gedacht unbebaute Grundstück nach § 179 BewG ergeben würde. Die Summe aus Bodenwert und Gebäudewert ist anschließend mit der sich aus § 191 BewG ergebenden Wertzahl zu multiplizieren. Das sich daraus ergebende Produkt ist der Sachwert des Grundstücks.
2§ 189 BewG ist durch das ErbStRG eingefügt worden und von dem StÄndG 2015 (s. vor §§ 189 – 191 BewG Rdn. 1) unberührt geblieben. Für den Anwendungszeitraum gelten daher die Ausführungen zu § 157 BewG Rdn. 5 entsprechend.
2. Getrennte Ermittlung des Gebäudesachwerts und des Bodenwerts (§ 189 Abs. 1 Satz 1 BewG)
3Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist gem. § 189 Abs. 1 Satz 1 BewG der Wert der Gebäude nach § 190 BewG, der so genannte...