Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 187 BewG Bewirtschaftungskosten
R B 187 ErbStR 2011; H B 187 (2) ErbStH 2011; s. weitere Hinweise unter Vor §§ 184 – 188 BewG.
1. Bedeutung der Vorschrift
1§ 187 BewG regelt pauschalierend die Bestimmung der Bewirtschaftungskosten eines Grundstücks im Rahmen der Ertragswertermittlung. Die Bewirtschaftungskosten sind gem. § 185 Abs. 1 Satz 2 BewG (s. § 185 BewG Rdn. 2) vom Rohertrag des Grundstücks nach § 186 BewG (s. Kommentierung zu § 186 BewG) abzuziehen. Die Differenz ergibt den Reinertrag des Grundstücks, von dem wiederum der Verzinsungsanteil für den Grund und Boden gem. § 185 Abs. 2 Satz 1 BewG abzuziehen ist (s. § 185 BewG Rdn. 3 ff.). Die sich hieraus ergebende Differenz stellt den Gebäudereinertrag dar, der nach § 185 Abs. 3 Satz 1 BewG zu kapitalisieren ist (s. § 185 BewG Rdn. 6 ff.). Der kapitalisierte Gebäudereinertrag ergibt den Gebäudeertragswert, der zzgl. des Bodenwerts nach § 184 Abs. 2 BewG i. V. m. § 179 BewG (s. § 184 BewG Rdn. 3) den Ertragswert des Grundstücks ergibt (s. zu allem schematische Übersicht in Vor §§ 184 – 188 BewG Rdn. 5). Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Norm vgl. Vor §§ 184 – 188 BewG Rdn. 7. § 187 BewG lässt nicht den Ansatz der tatsächlichen im konkreten Fall ggf. höheren Bewirtschaftungskosten zu, was in einem gewissen ...