Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 186 BewG Rohertrag des Grundstücks
R B 186.1 – 186.5 ErbStR 2011; H B 186.1, 186.2, 186.5 ErbStH 2011; s. weitere Hinweise unter Vor §§ 184 – 188 BewG.
1. Bedeutung der Vorschrift
1§ 186 BewG bestimmt die Ermittlung des Rohertrags des Grundstücks als eine Berechnungsgröße bei der Ermittlung des Ertragswerts eines Grundstücks. Die Ermittlung des Rohertrags des Grundstücks ist praktisch der erste Schritt zur Ermittlung des Ertragswerts eines Grundstücks. Dieser Wert ist der Ausgangspunkt aller weiteren Berechnungsschritte. Vom Rohertrag des Grundstücks sind gem. § 185 Abs. 1 Satz 2 BewG die Bewirtschaftungskosten nach § 187 BewG abzuziehen (s. § 185 BewG Rdn. 2 und Kommentierung zu § 187 BewG). Dies ergibt den Reinertrag des Grundstücks, von dem wiederum der Verzinsungsanteil für den Grund und Boden gem. § 185 Abs. 2 Satz 1 BewG abzuziehen ist (s. § 185 BewG Rdn. 3 ff.). Die sich hieraus ergebende Differenz stellt den Gebäudereinertrag dar, der nach § 185 Abs. 3 Satz 1 BewG zu kapitalisieren ist (s. § 185 BewG Rdn. 6 ff.). Der kapitalisierte Gebäudereinertrag ergibt den Gebäudeertragswert, der zzgl. des Bodenwerts nach § 184 Abs. 2 i. V. m. § 179 BewG den Ertragswert des Grundstücks ergibt (s. § 184 Rdn. 3 ff. sowie zu allem schematische Über...