Hermann-Ulrich Viskorf, Stephan Schuck, Eckhard Wälzholz

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar

5. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-482-51685-6

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Viskorf, Schuck, Wälzholz - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar Online

§ 184 BewG Bewertung im Ertragswertverfahren

Torsten Bock (September 2017)
Hinweis:

R B 184 ErbStR 2011; H B 184 ErbStH 2011; s. weitere Hinweise unter Vor §§ 184188 BewG.

Literatur:

s. Vor §§ 184188 BewG

1. Bedeutung der Vorschrift

1§ 184 BewG ist die Eingangsnorm für das Ertragswertverfahren. Von ihr aus ergeben sich die anschließenden Berechnungsschritte. § 184 BewG spaltet hierfür zuvorderst den Ertragswert des Grundstücks in zwei Komponenten auf und zwar in den jeweils gesondert zu ermittelnden Bodenwert und den Gebäudeertragswert. Der Bodenwert ergibt sich aus dem Wert des gedachten unbebauten Grundstücks nach § 179 BewG. Die Berechnungsschritte, um den Gebäudeertragswert zu erhalten, werden anschließend in den §§ 185 ff. BewG bestimmt. Mit dem Ertragswert sind sämtliche sonstigen baulichen Anlagen abgegolten (s.  → Rdn. 6). § 184 Abs. 3 Satz 2 BewG bestimmt zudem einen Mindestwert für den Ertragswert des Grundstücks in Höhe des Bodenwerts (s.  → Rdn. 5). Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Norm vgl. vor §§ 184 – 188 BewG Rdn. 7.

2. Getrennte Ermittlung des Gebäudeertragswerts und des Bodenwerts (§ 184 Abs. 1 BewG)

2Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist nach § 184 Abs. 1 BewG der Wert des Gebäudes (Gebäudeertragswert) getrennt vom Bodenwert zu ermitteln. § 184 Abs. 1 BewG enthält damit die Legaldefinition des Gebäudeertrag...

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