Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 181 BewG Grundstücksarten
R B 181.1 – 181.2 ErbStR 2011; H B 181.1 – 181.2 ErbStH 2011.
Krause/Grootens, Die neuer Grundbesitzbewertung nach dem ErbStG – Alle wichtigen Neuerungen und erste Feststellungen – 1. Teil, BBEV 1/2009, 18; Feldner/Stoklassa, Die Praxis der Bewertung von Grundvermögen i. R. d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, ErbStB 2013, 152; Krause/Grootens, Bewertung des Grundvermögens – Praxishinweise zu den neuen Anwendungserlassen, NWB 2016, 878; s. weitere Literatur § 157 BewG und vor §§ 179 – 198 BewG.
1. Bedeutung der Vorschrift
1§ 181 Abs. 1 BewG untergliedert die bebauten Grundstücke (§ 180 BewG) in sechs verschiedene Grundstücksarten, die in den folgenden Absätzen 2 – 8 im Einzelnen definiert werden. § 181 Abs. 9 BewG enthält eine gesetzliche Definition der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne, die für die weitere Abgrenzung von den Grundstücksarten untereinander erforderlich ist. Von der festzustellenden Grundstücksart, die auch entscheidend durch den Umfang der wirtschaftlichen Einheit geprägt wird (s. dazu § 157 BewG Rdn. 27 ff.), hängt bei der Bewertung des einzelnen Grundstücks nach § 182 BewG die jeweils Anwendung findende Bewertungsmethode (Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfah...