Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 178 BewG Begriff der unbebauten Grundstücke
R B 178 ErbStR 2011; H B 178 ErbStH 2011.
Stöckel, Bewertung eines bebauten Grundstücks – Behebbare Baumängel und Bauschäden oder dem Verfall preisgegeben?, ; Roscher, Grundbesitzbewertung bei fehlenden Bodenrichtwerten, DStR 2012, 122; s. weitere Literatur zu § 157 BewG und Vor §§ 176–198 BewG.
1. Bedeutung der Vorschrift
1Bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden für die Bewertung inländischer Grundstücke unbebaute (§ 178 BewG) und bebaute (§ 180 BewG) Grundstücke unterschieden. § 178 BewG definiert, was unter einem unbebauten Grundstück zu verstehen ist. Die Zuordnung zu den unbebauten und bebauten Grundstücken entscheidet über die anzuwendenden Bewertungsregelungen. Unbebaute Grundstücke werden nach § 179 BewG und bebaute Grundstücke nach §§ 181 ff. BewG bewertet.
2§ 178 BewG bezieht sich nur auf die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (s. zum Begriff und dessen Abgrenzung § 157 BewG Rdn. 27 ff.) sowie auf Betriebsgrundstücke nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG (§ 157 Abs. 3 BewG). Die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgen gem. § 167 Abs. 1 BewG nach den Vorschriften, die für die Bewertung von Wohngrundstücken (§§ 182 – 196 BewG) gelten.