Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 172 BewG Abweichender Bewertungsstichtag
I. Allgemeines (§ 172 BewG)
1Die Vorschrift regelt den abweichenden Bewertungsstichtag der forstwirtschaftlichen Nutzung und entspricht inhaltlich § 54 BewG.
II. Besonderheiten bei der forstwirtschaftlichen Nutzung
2Nach § 161 Abs. 1 BewG wären auch für den Umfang und den Zustand des nicht eingeschlagenen Holzes (aufstockender Holzbestand) die Verhältnisse am Bewertungsstichtag maßgeblich. Umfang und Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz und insbesondere die Baumartengruppen lassen sich am Ende des Wirtschaftsjahrs leichter feststellen. Die Vorschrift des § 172 BewG legt zur Erleichterung der Bewertung daher die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist. Insbesondere bei Betrieben mit landwirtschaftlicher Nutzung endet das Wirtschaftsjahr am 30. 6., so dass dieser Tag als abweichender Bewertungsstichtag maßgeblich ist. Bei reinen Forstbetrieben kann der 30. 9. oder auch das Kalenderjahr als Wirtschaftsjahr in Betracht kommen (vgl. § 8c Abs. 2 EStDV).
3Im Rahmen des Reingewinnverfahrens und des Mindestwertverfahrens wird der abweichende Bewertungsstichtag typisierend berücksichtigt.