Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 167 BewG Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils
R B 167.1 – R B 167.3 ErbStR und H B 167.1 – H B 167.3 ErbStH.
I. Allgemeines (§ 167 BewG)
1Die Vorschrift regelt die Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils (einschl. der Altenteiler) dem Grunde nach. Hinsichtlich der Wertermittlungsmethoden wird auf die Vorschriften zur Bewertung des Grundvermögens verwiesen. Gleichwohl ergibt sich eine Vielzahl von Abgrenzungsfragen, wenn eine enge räumliche Verbindung zum Betrieb besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen wird den dadurch bedingten Besonderheiten bei Wohngebäuden im Wege eines Abschlags von 15 % Rechnung getragen. Die Öffnungsklausel für diese separat zu bewertenden Teile der wirtschaftlichen Einheit ist eigenständig geregelt und ergänzt die Öffnungsklausel für den Wirtschaftsteil.
II. Bewertung der Betriebswohnungen und des Wohnteils (§ 167 Abs. 1 BewG)
1. Allgemeines
2Der Wert der Betriebswohnungen und der Wert des Wohnteils sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten. Das sind die Vorschriften der §§ 182 – 196 BewG unter Berücksichtigung des § 167 Abs. 2 BewG. Der nach den gesetzlichen Bestimmungen ermittelte Wert ist nicht anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass ...