Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 165 BewG Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert
R B 165 ErbStR und H B 165 ErbStH.
I. Allgemeines (§ 165 BewG)
1Die Vorschrift regelt den Ansatz der unterschiedlichen Fortführungswerte für den Wirtschaftsteil und sieht eine Öffnungsklausel für den Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vor.
II. Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Fortführungswert (§ 165 Abs. 1 und 2 BewG)
2Der Wert des Wirtschaftsteils wird als Fortführungswert im Ertragswertverfahren ermittelt. Hierzu werden die in § 160 Abs. 2 BewG genannten Betriebszweige des Wirtschaftsteils im Rahmen des Reingewinnverfahrens mit ihrem jeweiligen Wirtschaftswert nach § 163 BewG gesondert bewertet. Die Summe der Wirtschaftswerte der einzelnen Nutzungen, der Nebenbetriebe und sonstigen Wirtschaftsgüter bildet grundsätzlich den Wert des Wirtschaftsteils (Regelverfahren, vgl. auch R B 165 Abs. 1 ErbStR). Liegt nur eine Nutzung vor, so stellt deren Wirtschaftswert zugleich den Wert des Wirtschaftsteils dar.
3Nach § 162 Abs. 1 BewG darf bei der Bewertung des Wirtschaftsteils der Mindestwert i. S. d. § 164 Abs. 1 – 6 BewG nicht unterschritten werden. Die Vorschrift des § 165 Abs. 2 BewG trägt letztlich dieser gesetzlichen Anordnung beim Bewertungsergebnis Rechnung. Danach darf der Wert des Wirtschaftsteils nicht geringer sein als der nach § 164 BewG ermittelte...