Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 160 BewG Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
Hinweis: R B 160.1 – R B 160.22 ErbStR, Anlage 1 zu R B 160.2 ErbStR, H B 160.1 – H B 160.22 ErbStH, gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. , BStBl 2011 I 1213, 1217).
I. Gliederung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 1 BewG)
1Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht grundsätzlich aus dem Wirtschaftsteil, den Betriebswohnungen und dem Wohnteil. Insoweit enthält § 160 Abs. 1 BewG eine Beschreibung des Bewertungsobjekts „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft” in Anlehnung an die §§ 34 und 141 BewG. Für alle drei Teile ist aufgrund unterschiedlicher Bewertungsmethoden der Wert getrennt zu ermitteln und im Rahmen des Grundbesitzwerts nach § 168 Abs. 1 BewG zusammenzufassen. Wirtschaftsteil, Betriebswohnung und Wohnteil können daher jeweils für sich einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden (vgl. § 160 Abs. 1 BewG i. V. m. R B 160.1 Abs. 7 ErbStR).
2Zum Wirtschaftsteil gehören die in § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 – 5 BewG aufgeführten Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb dauernd zu dienen bestimmt sind. Die Betriebswohnungen und der Wohnteil sind wie bei der bisherigen Bedarfsbewertung weiter Bestandteile des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, was durch § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BewG deutlich zum Ausdruck kommt. Überzeugende Gründe für diese Zuordnung liegen zumindest seit...