Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 156 BewG Außenprüfung
1. Allgemeines
1Zur Ermittlung der nach § 151 Abs. 1 BewG festzustellenden Besteuerungsgrundlagen ist nach § 156 BewG eine Außenprüfung bei jedem am Feststellungsverfahren nach § 154 Abs. 1 BewG Beteiligten zulässig. Die Vorschrift bildet eine gegenüber § 193 AO selbständige Grundlage für die Zulässigkeit einer gegenständlich begrenzten Außenprüfung und zwar auch bei Dritten, die nur deshalb Beteiligte am Feststellungsverfahren sind, weil das Feststellungsfinanzamt von ihnen auf der Grundlage von § 153 Abs. 2 oder 3 BewG die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangt hat. Die Durchführung der Außenprüfung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. So wird eine Außenprüfung im Zusammenhang mit Grundbesitzwertfeststellungen als unverhältnismäßig kaum in Betracht kommen.
2Die Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung richtet sich nach § 152 BewG i. V. m. § 195 AO. Die Prüfungsanordnung (§ 196 AO) muss den Umfang der Außenprüfung in sachlicher und persönlicher Hinsicht festlegen. Soll die Prüfung bei einem Drittbeteiligten (§ 154 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 153 Abs. 2 oder 3 BewG) stattfinden, ist darauf hinzuweisen, dass er die Prüfung als verfahrensbeteiligter Dritter zu dulden hat. Weiter sind m. E. die Feststellungsbeteilig...