Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 154 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren
Die Einfügung der Nummer 3 in Absatz 1 beruht auf Art. 7 Nr. 3 Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. , BGBl 2011 I 2131. Sie ist auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (Art. 7 Nr. 4 desselben Gesetzes; § 205 Abs. 1 BewG). Die Änderung der Nummer 3 in und die Einfügung das Satzes 2 in Absatz 1 beruhen auf Art. 9 Nr. 2 Steueränderungsgesetz 2015 vom . Die Vorschrift ist auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden; vgl. § 205 Abs. 9 BewG (Art. 9 Nr. 5 desselben Gesetzes).
1. Inhalt der Vorschrift
1§ 154 Abs. 1 BewG bestimmt eigenständig die am Feststellungsverfahren Beteiligten (vgl. § 78 AO). Die Vorschrift befasst sich insoweit lediglich mit der Frage, wem formell Beteiligteneigenschaft zukommt, ohne die materielle Beteiligungsfähigkeit zu klären. Letztere richtet sich danach, inwieweit Steuerrechtsfähigkeit nach Maßgabe der einzelnen Steuergesetze besteht. Die Beteiligung selbst setzt Handlungsfähigkeit voraus (§§ 34, 79 AO).
§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG ist – ebenso wie § 155 Satz 1 BewG – offensichtlich von den Regelungen der ehemaligen Anteilsbewertungsverordnung inspiriert. § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG a. F. für Bewertungsstichtage bis räumt zunächst demjenigen, der die Steuer schuldet, für deren Festsetzung die Feststellung von...