Hermann-Ulrich Viskorf, Stephan Schuck, Eckhard Wälzholz

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar

5. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-482-51685-6

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Viskorf, Schuck, Wälzholz - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar Online

§ 154 BewG Beteiligte am Feststellungsverfahren

Gerda Hofmann (September 2017)
Anmerkung:

Die Einfügung der Nummer 3 in Absatz 1 beruht auf Art. 7 Nr. 3 Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. , BGBl 2011 I 2131. Sie ist auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden (Art. 7 Nr. 4 desselben Gesetzes; § 205 Abs. 1 BewG). Die Änderung der Nummer 3 in und die Einfügung das Satzes 2 in Absatz 1 beruhen auf Art. 9 Nr. 2 Steueränderungsgesetz 2015 vom . Die Vorschrift ist auf Bewertungsstichtage nach dem anzuwenden; vgl. § 205 Abs. 9 BewG (Art. 9 Nr. 5 desselben Gesetzes).

1. Inhalt der Vorschrift

1§ 154 Abs. 1 BewG bestimmt eigenständig die am Feststellungsverfahren Beteiligten (vgl. § 78 AO). Die Vorschrift befasst sich insoweit lediglich mit der Frage, wem formell Beteiligteneigenschaft zukommt, ohne die materielle Beteiligungsfähigkeit zu klären. Letztere richtet sich danach, inwieweit Steuerrechtsfähigkeit nach Maßgabe der einzel­nen Steuergesetze besteht. Die Beteiligung selbst setzt Handlungsfähigkeit voraus (§§ 34, 79 AO).

§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BewG ist – ebenso wie § 155 Satz 1 BewG – offensichtlich von den Regelungen der ehemaligen Anteilsbewertungsverordnung inspiriert. § 154 Abs. 1 Nr. 3 BewG a. F. für Bewertungsstichtage bis räumt zunächst demjenigen, der die Steuer schuldet, für deren Festsetzung die Feststellung von...

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