Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 121 BewG Inlandsvermögen
I. Bedeutung der Vorschrift für die ErbSt/SchenkSt
1Die Vorschrift des § 121 BewG hat grds. – nach dem faktischen Wegfall der Vermögensteuer – seit dem Bedeutung nur noch für die Fälle der beschränkten bzw. erweitert beschränkten Steuerpflicht nach dem ErbStG. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG bestimmt, dass in den Fällen, in denen keiner der am erbschaft- oder schenkungsteuerpflichtigen Vorgang Beteiligten zu den Inländern i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG gehört, eine ErbSt-/SchenkSt-Pflicht nur für den Vermögensanfall eintritt, der in Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG besteht. Erhebliche Bedeutung hat § 121 BewG auch für die Anrechnungsregelung des § 21 ErbStG (enger und weiter Auslandsvermögensbegriff).
II. Begriff des Inlandsvermögens
2Zum Inlandsvermögen gehört nicht alles „im Inland befindliche Vermögen“, sondern es gehören dazu nur die in § 121 BewG genannten Wirtschaftsgüter. Die Aufzählung ist abschließend. Das gesamte Vermögen muss auf das Inland entfallen.
Die zum Inlandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter werden bei der Veranlagung zur ErbSt/SchenkSt mit ihren jeweiligen Werten angesetzt. Für die Bewertung der zum Inlandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter gelten die Vorschriften in § 12 ErbStG sowie aufgrund der dort v...