Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 37 ErbStG Anwendung des Gesetzes
Obere FinBeh der Länder v. , DStR 2009, 485 = ZEV 2009, 152, mit Anm. Eisele; Höne, Erbschaftsteuerreform: Art. 3 ErbStRG, NWB-Erben und Vermögen 2009, 172; Theissen, Die Ausübung des Wahlrechts nach Art. 3 ErbStRG, ZEV 2009, 227, Wachter, Unternehmensnachfolge 2017: Anwendungsfragen des neuen ErbStG, GmbHR 2017, 1.
Art. 3 zum ErbSt-ReformG 2009 räumt Wahlrechte ein. Er lautet:
„(1) Ein Erwerber kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beantragen, dass die durch dieses Gesetz geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, mit Ausnahme des § 16 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, und des Bewertungsgesetzes auf Erwerbe von Todes wegen anzuwenden sind, für die die Steuer nach dem 31. DezemS. 1152ber 2006 und vor dem entstanden sind. In diesem Fall ist § 16 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I S. 378), der zuletzt durch Art. 19 Nr. 4 des Gesetzes vom (BGBl I S. 1790) geändert worden ist, anzuwenden.
(2) Ist die Steuer, die auf einen Erwerb von Todes wegen nach dem und vor dem entstanden ist, vor dem ...