Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 34 ErbStG Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare
Verwaltungserlass: Merkblatt über die Steuerlichen Beistandspflichten der Notare auf dem Gebiet der Grunderwerbsteuer; der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) und der Ertragsteuern, OFD Koblenz (2012).
Schuck, Die Änderung der Erbschaftsteuerdurchführungsverordnung, ZEV 1999, 99; Halaczinsky, Erbschaft-SteuerdurchführungsVO, Änderung in 2010, ZErb 2010, 31; Klöckner, Die Anzeigepflichten der Notare gem. § 34 ErbStG, ZEV 2011, 299.
1§ 34 ErbStG unterwirft als Ergänzung zu den vorangegangenen Vorschriften nunmehr auch staatliche Einrichtungen einer schriftlichen Anzeigepflicht. Adressat der Anzeige ist das für die Verwaltung zuständige Finanzamt, das sich aus § 35 ErbStG ergibt. Der nähere Inhalt der Anzeigepflicht ergibt sich aus der ErbStDV. Aus dem Adressatenkreis der Anzeigepflicht folgt, dass die Personen in ihrer Eigenschaft als Amtsträger bei einer der benannten Tätigkeiten von der möglichen Steuerpflicht erfahren haben. Die Möglichkeit der steuerlichen Relevanz muss sich dabei, wenn kein Fall nach Absatz 2 vorliegt, direkt aus der hoheitlichen Tätigkeit ergeben. Auf der anderen Seite genügt diese Möglichkeit bereits auch.
2Im Einzelnen sind die Anzeigepflichten s...