Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 32 ErbStG Bekanntgabe des Steuerbescheids an Vertreter
H E 32 ErbStH 2011; , BStBl 1991 I 398 (Tz 2.14) bzw. v. , BStBl 1992 II 711 (Änderung), , BStBl 1998 I 630; , DB 2006, 477.
Siehe § 31 ErbStG; Streck, Der Steuerberater als Testamentsvollstrecker und Vermögensverwalter, DStR 1991, 592; Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 5. Aufl., München 2012; Winkler, Der Testamentsvollstrecker im bürgerlichen Recht und im Steuerrecht, 20. Aufl., 2010; Mayer/Bonefeld, Praxishandbuch Testamentsvollstreckung, 4. Aufl., 2014; Eich, Verfahrensrechtliche Aspekte bei der Erbschaftsteuer, ErbStB 2006, 158; Blum/Schauer, Haftung des Testamentsvollstreckers für die Nachsteuer, ZEV 2012, 92.
1. Bekanntgabe des Steuerbescheids im Allgemeinen
1Der Erbschaftsteuerbescheid ist somit gem. § 122 AO grundsätzlich dem ihn betreffenden Steuerschuldner bekannt zu geben.
Mit dem Steuerbescheid wird die Steuer festgesetzt und die Steuerzahlung fällig (§§ 155, 220 AO), die Rechtsbehelfsfrist beginnt zu laufen (§ 355 AO). Diese Folgen treten jedoch nur dann ein, wenn der Bescheid an den richtigen Adressaten gerichtet ist (§§ 119, 125 AO).
Richtiger Adressat ist der Steuerschuldner (§ 122 AO) bzw. ...