Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar
5. Aufl. 2017
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§ 13b ErbStG Begünstigtes Vermögen
Hinweise: Koordinierter Ländererlass v. zur Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (AEErbSt 2017) – BStBl 2017 I 902.
Zur Rechtslage vor dem : Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011, BStBl 2012 I 117, – ErbStH 2001 –. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. , Anwendung der geänderten Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, BStBl 2009 I 713, – AEErbSt –.
Zum alten § 13a ErbStG [Geltung bis ]: R 51 – 69 ErbStR; H 51, 54 – 58, 61, 63, 66 – 68 ErbStH. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. .
I. Einführung/Historie
1Die Vorschrift regelt den Umfang des begünstigten Vermögens und damit den Umfang der Verschonung nach § 13a ErbStG. Die Bestimmung des begünstigungsfähigen Vermögens hat im verfassungsrechtlichen Kontext in erster Linie die Funktion, den Begünstigungs- und damit den Differenzierungsgrund zu umschreiben und dadurch die Zielgenauigkeit der Privilegierung zu sichern. Das Gesetz stellt hierzu wie bisher in typisierender Betrachtung auf formale Kriterien –„Betriebsvermögen (§§ 95 – 97 BewG)”, Beteiligung „zu mehr als 25 %“ – ab, um den Begünstigungsgrund erhöhte „Sozialbindung“ zu ums...