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Mietkündigung | (Möglicherweise) Vorgetäuschter Vermieterbedarf
Eine Kündigung wegen „Betriebsbedarfs“ (§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB) setzt voraus, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung muss deshalb für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sein. Dies wird etwa bei einem Angestellten, dem die Aufgaben eines „Concierge“ übertragen sind, der Fall sein, nicht aber bei einem Hausmeister, der mehrere Objekte des Vermieters betreuen soll und ohnehin bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt (VIII ZR 44/16 im Anschluss an NWB VAAAC-51436). Den Vermieter, der den „Betriebsbedarf“ nach dem Auszug des Mieters nicht realisiert, trifft eine sekundäre Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs. Setzt der Vermieter den behaupteten Selbstnu...