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NWB Nr. 39 vom Seite 2989

Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Anmerkung zum BFH-Urteil vom 25.1.2017 - I R 70/15

Andreas Fink

[i]BFH, Urteil vom 25.1.2017 - I R 70/15, BStBl 2017 II S. 780Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom - I R 70/15 (BStBl 2017 II S. 780) mit der Bildung von Rückstellungen für Entsorgungspflichten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zu befassen. Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten wird nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und ElektronikgerätegesetzElektroG) vom (BGBl 2005 I S. 762) die Pflicht zur Abholung der gesammelten Altgeräte und ihrer Entsorgung für ab dem und für zu entsorgende früher in den Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte auferlegt. Nach dem [i]Oser/Philippsen/Wirtz, StuB 15/2017 S. 569Elektro- und Elektronikgerätegesetz müssen sich Gerätehersteller bei einer Gemeinsamen Stelle registrieren lassen und dieser die in Verkehr gebrachten Geräte melden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG). Die Gemeinsame Stelle ist vom Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben im Sinne des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes betraut. Sie registriert die Hersteller und koordiniert die Bereitstellung von Sammelbehältern sowie die Abholung der Altgeräte und erlässt als Beliehene in Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben u. a. Abhol- und Bereitstellungsanordnungen und stellt den Herstellern für diese Aufgaben Gebühren in Rechnung. Seitdem das Elektro- und Elektronikgerätegesetz in Kraft getreten ist, besteht Streit darüber, ob die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten Rückstellung...