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LSG Schleswig-Holstein Beschluss v. - L 9 SO 185/16 B ER

Gesetze: SGB XII § 53 ff.

Leitsatz

Leitsatz:

Solange der Schulträger entgegen seiner Verpflichtung aus dem SchulG die Kosten für Hilfen außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit nicht übernimmt, hat der Sozialhilfeträger dafür aufzukommen.

Fundstelle(n):
DAAAG-57337

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