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LSG Bayern Urteil v. - L 13 R 12/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Gewährung einer Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten setzt auch nach erfolgter Scheidung voraus, dass im Zeitpunkt des Todes noch eine gültige Ehe bestanden hat.

2. Wird entgegen dieser Rechtslage eine Zusicherung dahingehend erteilt, dass nach der Auflösung der zweiten Ehe Anspruch auf Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten "bestünde", kann hieraus bis zur Aufhebung der Zusicherung ein Anspruch auf Witwenrente entstehen.

3. Zur Auslegung eines Schreibens als Zusicherung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAG-57310

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