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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 7 SO 2293/16

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung für einen Kostenersatz nach § 102 SGB XII ist, dass die Sozialhilfeleistungen rechtmäßig erbracht worden sind. Ein möglicherweise erfolgter Übergang von Ansprüchen des Sozialhilfeempfängers auf Schadensersatz gemäß § 116 SGB X auf den Sozialhilfeträger hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger.

2. Dem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 116 SGB X kommt grundsätzlich kein Vorrang gegenüber der Inanspruchnahme des Erben nach § 102 SGB XII zu.

Fundstelle(n):
DAAAG-57295

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