Frage der Steuerbefreiung von Umsätzen aus der Tätigkeit als Verfahrensbeistand gem. § 158 FamFG
Leitsatz
1. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden
§ 4 Nr. 25 UStG nicht vorliegen, so dass eine Steuerfreiheit nach nationalen Befreiungsvorschriften ausscheidet.
2. Bei der Tätigkeit als Verfahrensbeistand gem. § 158 FamFG handelt es sich nicht um eine eng mit der Sozialfürsorge und
der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungi.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL. Entgegen der Auffassung der
Stpfl. ist die Tätigkeit als Verfahrensbeistand nicht allein aus dem Grund eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit
verbunden, weil sie als Aufgabe der Jugendhilfe in § 2 Abs. 3 i.V.m. § 50 SGB VIII erwähnt ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2017 S. 1942 Nr. 34 BB 2017 S. 2006 Nr. 35 EFG 2017 S. 1556 Nr. 18 UStB 2018 S. 11 Nr. 1 OAAAG-57222
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