Umsatzsteuerlich begünstigte Personenbeförderung
im Linienverkehr mit Schiffen
Leitsatz
1. Der in § 12 Abs. 2 Nr. 10
UStG geregelte Genehmigungsvorbehalt ist erfüllt, wenn eine Genehmigung
für die Beförderung von Personen im Linienverkehr mit Schiffen nach Landesrecht
nicht vorgesehen ist. Das Finanzgericht hat in diesem Fall eigenständig
zu prüfen, ob eine begünstigte Personenbeförderung vorliegt.
2. Die Auslegung des Merkmals
des Linienverkehrs mit Schiffen in § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG richtet
sich nach der verkehrsrechtlichen Bedeutung des Linienverkehrs,
die sich aus den Vorschriften des für die Beförderung von Personen
mit Kraftfahrzeugen geltenden PBefG ergibt.
3. Eine Stadtrundfahrt mit
Schiffen, bei der ein Wechsel der Fahrgäste aufgrund fehlender Zwischenhaltestellen
regelmäßig nur an zwei Anlegern zu Beginn und am Ende der Rundfahrt
stattfindet, stellt keinen ermäßigt besteuerten Linienverkehr dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1625 Nr. 19 NWB-Eilnachricht Nr. 4/2018 S. 163 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2017 S. 3189 TAAAG-57216
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