Keine Einfuhrabgaben bei gefälschten
Zigaretten, die auch im Zollgebiet der Union hergestellt worden
sein können
Leitsatz
1. Eine Einfuhrzollschuld entsteht
nicht, wenn offen ist, ob die Zigaretten in das Zollgebiet der Union
verbracht oder im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats hergestellt
wurden.
2. Die Unaufklärbarkeit (Feststellungslast)
eines vorschriftswidrigen Verbringens einfuhrabgabenpflichtiger
Waren in das Zollgebiet der Union trägt der Beklagte.
3. Der Verstoß eines Beteiligten
gegen seine prozessualen Mitwirkungspflichten durch die Weigerung,
die Identität eines Zeugen preiszugeben, aufgrund dessen Angaben der
beweisbelastete andere Beteiligte den Beweis voraussichtlich erbringen
könnte, führt in der Regel nicht zu einer Umkehr der Feststellungslast,
sondern - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - zu einer
Begrenzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts und einer Minderung
des Beweismaßes.
4. Ein Verstoß gegen die Mitwirkungs-
und Hilfspflichten aus Art. 14 ZK setzt ein Mitwirkungsverlangen
der Zollbehörde voraus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAG-57212
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