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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 KO 74/17

Gesetze: FGO § 6, FGO § 139, FGO § 149, GKG § 3, GKG § 52, GKG § 63, GKG § 66, RVG § 3a, RVG § 32, StBVV § 45, VwGO § 162, ZPO § 91

FGO / ZPO / VwGO: Keine Erstattung über die gesetzlichen Gebühren liegender vereinbarter Stundensatz-Honorare des Prozessbevollmächtigten / Bindung des Kostensenats an Entscheidungen des Klagesenats

Leitsatz

1. Über die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts oder Steuerberaters hinausgehend vereinbarte Stundensatz-Honorare sind nicht zu erstatten.

2. Der Kostensenat ist gebunden an die vom Klagesenat getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vertretung im Vorverfahren sowie zum Streitwert.

Fundstelle(n):
PStR 2018 S. 106 Nr. 5
QAAAG-57204

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