Kein Übergang nicht verbrauchter Aufwendungen nach § 82b EStDV auf den Rechtsnachfolger beim Tod des Rechtsvorgängers im Verteilungszeitraum
Leitsatz
1. Auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge kann Werbungskosten grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie selbst getragen
hat.
2. Eine Übertragung verbleibender Aufwendungen nach § 82b EStDV scheidet in Rechtsnachfolgefällen generell aus, insbesondere,
wenn ein Vorbehaltsnießbraucher Erhaltungsaufwendungen trägt, nach § 82b EStDV verteilt, im Verteilungszeitraum verstirbt
und vom Grundstückseigentümer beerbt wird.
3. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Rechtsnachfolger für das von dem Vorbehaltsnießbraucher zur Finanzierung
der Aufwendungen aufgenommene Darlehen gebürgt, eine Grundschuld an dem zu diesem Zeitpunkt bereits in seinem zivilrechtlichen
Eigentum stehenden Objekt bestellt, das Darlehen nach dem Tod des Vorbehaltsnießbrauchers abgelöst und zu diesem Zweck ein
neues Darlehen aufgenommen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 669 Nr. 18 DStR 2018 S. 9 Nr. 26 EFG 2017 S. 1415 Nr. 17 EStB 2018 S. 76 Nr. 2 ErbStB 2017 S. 366 Nr. 12 GStB 2017 S. 428 Nr. 12 KSR direkt 2017 S. 12 Nr. 11 NWB-EV 2017 S. 366 Nr. 11 FAAAG-57196
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