Terminsverlegung bei Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens in Bezug auf einen Haftungsbescheid
Leitsatz
1. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die als Diagnose eine Buchstaben- und Zahlenfolge nennt, aus der nicht
ohne weiteres ersichtlich ist, welche Krankheit bescheinigt wird, und die keine Reise- bzw. Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt,
reicht nicht aus, um eine Terminsverlegung zu erreichen.
2. Für die Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens in Bezug auf einen Haftungsbescheid reicht es nicht aus, dass der
Kläger den angefochtenen Verwaltungsakt benennt und einen Klageantrag auf dessen Aufhebung stellt, wenn nicht der besondere
Sachverhalt gegeben ist, dass „unter Berücksichtigung des Inhalts des Verwaltungsaktes keine hinreichende Zweifel bestehen,
dass mit der Klage dieser Bescheid dem Grunde nach angefochten werden soll”.
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 12 Nr. 12 DStRE 2018 S. 689 Nr. 11 EFG 2017 S. 1678 Nr. 20 VAAAG-57195
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