Überzeugungsbildung des Gerichts vom Vorliegen behaupteter Kommissionsgeschäfte
Vorrang der einvernehmlichen Vertragsdurchführung gegenüber abweichenden schriftlichen Vereinbarungen
Beweiserhebung
Aussetzung des Verfahrens bei beantragter Billigkeitsmaßnahme
Leitsatz
1. Sind auf den Lieferscheinen nur der Verkäufer – der Ferkelerzeuger – und der Käufer – der abnehmende Landwirt – bezeichnet,
ohne dass sich Hinweise auf die Einschaltung eines Dritten – der Klägerin – ergeben, und ist auch der Kaufvertrag nur zwischen
dem Ferkelerzeuger und dem abnehmenden Landwirt abgeschlossen, ohne dass eine wie auch immer geartete Beteiligung des Dritten,
die über deren bloße Abrechnungserstellung und Inkassostätigkeit hinausgehen würde, vereinbart oder sonst erkennbar ist, liegt
auf Seiten des Dritten ein Kommissionsgeschäft nicht vor.
2. Widersprechen die schriftlichen Vereinbarungen der einvernehmlichen Vertragsdurchführung, ist Letztere für die Besteuerung
maßgeblich.
3. Unbestimmten oder unsubstantiierten Beweisanträgen sowie Beweisermittlungs- und -ausforschungsanträgen braucht das Gericht
regelmäßig nicht nachzugehen. Ein untauglicher Beweis liegt vor, wenn der Beweisantrag nicht auf eine Tatsachenfeststellung,
sondern auf die rechtliche Einordnung eines nicht näher bezeichneten Rechtsgeschäfts durch die Beteiligten gerichtet ist.
4. Das Gericht ist nicht gehalten, das die Steuerfestsetzung betreffende Verfahren gem. § 74 FGO auszusetzen, um die Entscheidung
der FinVerw. über den Erlass einer Billigkeitsmaßnahme herbeizuführen, wenn der Antrag auf Erlass einer Billigkeitsmaßnahme
erst etwa 2 ½ Jahre nach Klageeingang gestellt und der gegen die Ablehnung des Antrags erhobene Einspruch erst unmittelbar
vor der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist.
Fundstelle(n): QAAAG-57188
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