1. Über einen Antrag auf Aktenübersendung muss das FG nicht vorab entscheiden, wenn das Urteil nicht auf dem Inhalt der Akten
des FA beruht.
2. Ein Beteiligter hat keinen Anspruch auf Anfertigung und Überlassung einer „Zweitakte” und kann nicht ohne jede Konkretisierung
und vorherige Prüfung auf Erheblichkeit der Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung sowie darauf, inwieweit die darin enthaltenen
Schriftsätze, Bescheide etc. ihm bereits vorliegen, gleichsam „ins Blaue” oder „auf Verdacht” die Ablichtung einer gesamten,
umfänglichen Akte verlangen.
3. Unter einem „Rechtsverhältnis” i. S. d. § 41 Abs. 1 FGO ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende, aufgrund
von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen zu verstehen. Nicht feststellungsfähig sind allerdings die
Feststellungen von einzelnen Vorfragen oder Elementen eines Rechtsverhältnisses.
4. Ein Feststellungsinteresse für eine Nichtigkeitsklage besteht nicht, wenn über den betreffenden Steuerbescheid bereits
rechtskräftig entschieden ist (vgl. ).
5. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den (Az.: VIII B 88/15) als unbegründet
zurückgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAG-57187
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