Abzug von Unterhaltszahlungen an in Italien lebende Angehörige als außergewönhliche Belastungen
Leitsatz
1. Unterhaltszahlungen an die in Süditalien in einer Sozialwohnung lebenden, 58 und 56 Jahre alten Eltern sind als außergewöhnliche
Belastungen abziehbar, wenn die Eltern trotz u. a. durch amtliche Bestätigungen des italienischen Arbeitsamts glaubhaft gemachter,
ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen keinen Arbeitsplatz (Vater) bzw. nur eine Teilzeitstelle (12 Stunden als Putzfrau)
finden können und ohne die Unterhaltszahlungen des Sohnes nur über einen Sozialhilfebetrag von 150,00 Euro sowie einen Jahresverdienst
aus der Teilzeitstelle der Mutter von knapp 2.000,00 Euro verfügen.
2. Zwar kann der Abzug von Unterhaltsaufwendungen an im Ausland lebende Eltern als außergewöhnliche Belastung entfallen, wenn
deren Unterhaltsbedürftigkeit nicht glaubhaft ist, weil die angegebenen Unterhaltszahlungen nicht ausreichen, um den gesamten
Lebensbedarf der Eltern zu decken, so dass diese noch über andere, verschwiegene Einnahmen verfügen müssen. Damit kann auch
die Glaubwürdigkeit von Unterhaltsbescheinigungen entfallen (vgl. ). Hiervon ist aber
nicht auszugehen, wenn der Sohn die Eltern mit über 6000 Euro im Jahr unterstützt hat und die Eltern davon zusammen mit ihren
eigenen Einnahmen bei einem sparsamen Verhalten leben konnten.
3. Haben die Eltern kein Bankkonto und wurden die Unterhaltszahlungen drei- bis viermal im Jahr durch einen in Italien beruflich
tätigen Dritten als Geldboten erbracht, so kann die Geldübergabe durch die Zeugenaussage des Dritten auch dann für den Steuerabzug
ausreichend nachgewiesen werden, wenn der Dritte sich nicht mehr an das genaue Datum und den genauen Betrag der einzelnen
Geldübergaben erinnern kann.
4. Bei Unterhaltszahlungen an nicht unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger bestimmt § 33a Abs. 1 Satz 6 Halbsatz 1 EStG,
dass die Aufwendungen nur abgezogen werden können, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen
Person notwendig und angemessen sind. Bei Zahlungen nach Italien mindert dies den Höchstbetrag nicht (vgl. ).
5. Die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den (Az.: VI B 136/15) als unbegründet
zurückgewiesen.
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 11 DStRE 2017 S. 734 Nr. 12 PIStB 2016 S. 85 Nr. 4 MAAAG-57185
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