BFH Beschluss v. - VIII E 5/00

Gründe

I. Die Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Erinnerungsführer) A und B sind die ehemaligen Gesellschafter einer OHG, der gegenüber mehrere Gläubiger auf ihre Forderungen verzichtet hatten. Streitig war im Klageverfahren, ob der Schuldenerlass zu einem steuerfreien Sanierungsgewinn in Höhe von 640 414,10 DM geführt hat. Klage und Nichtzulassungsbeschwerde hatten keinen Erfolg.

Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Kostenrechnung vom die Kosten für das Beschwerdeverfahren auf der Grundlage eines Streitwerts von 50 v.H. der streitigen Gewinnauswirkung im Hauptsacheverfahren (320 207 DM) angesetzt. Die Erinnerungsführer sind der Ansicht, dass der Streitwert nicht pauschal, sondern konkret nach den tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen (109 727 DM) zu ermitteln war. Die Auswirkungen seien mit 79 507 DM für A und 30 220 DM für B der beigefügten Aussetzungsverfügung des Finanzamts (FA) zu entnehmen.

Der Vertreter der Staatskasse (Erinnerungsgegner) beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Erinnerung ist nicht begründet. Der Kostenbeamte hat den Streitwert zutreffend ermittelt (§ 4 des GerichtskostengesetzesGKG—).

1. Der Streitwert im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entspricht im Regelfall dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., Vor § 135 Rz. 35). Davon ist auch im Streitfall auszugehen.

2. a) Im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ist der Streitwert für das Revisionsverfahren ausgehend von dem Antrag des Rechtsmittelklägers nach den vermutlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen zu schätzen. Dabei sind grundsätzlich 25 v.H. des streitigen Gewinns oder Verlusts anzusetzen. Nur soweit ohne besondere Ermittlungen im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung ohne weiteres erkennbar ist, dass der Satz von 25 v.H. den tatsächlichen einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen nicht gerecht wird, kommt der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542, m.w.N.; Senatsbeschluss vom VIII E 1/94, BFH/NV 1995, 254).

Eine genaue Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen bei den einzelnen Mitunternehmern ist nicht vorzunehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 254, m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall die konkreten einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen vorgetragen sind (streitig, vgl. einerseits Gräber/Ruban, a.a.O., Vor § 135 Rz. 35 ”einheitliche Gewinnfeststellung”, andererseits Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz. 199, jeweils m.N. zum Streitstand). Ohne Beiziehung der Einkommensteuerakten lassen sich die Angaben nicht zuverlässig überprüfen (, BFHE 125, 10, BStBl II 1978, 435). Die Beiziehung dieser Akten würde aber sowohl dem Zweck einer einfachen Bestimmung des Streitwerts für die Gebührenberechnung als auch der kostenrechtlichen Gleichbehandlung der Feststellungsbeteiligten und deren Interesse an der Wahrung des Steuergeheimnisses zuwiderlaufen (vgl. u.a. BFH-Beschluss in BFH/NV 1995, 254, m.w.N.; , Entscheidungen der Finanzgerichte 1993, 603; Gräber/Ruban, a.a.O.).

b) Die Streitwertermittlung des Kostenbeamten beim BFH entspricht diesen Grundsätzen.

Die Gesellschafter A und B waren je zur Hälfte am Gewinn der OHG beteiligt. Auf sie entfielen deshalb jeweils 320 207 DM des strittigen laufenden Gewinns. Die Annahme des Kostenbeamten, die mutmaßliche Steuerbelastung der Erinnerungsführer liege bei etwa 50 v.H., ist deshalb bei der gebotenen überschlägigen Beurteilung der einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen des Feststellungsbescheids nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2001 S. 1035 Nr. 8
RAAAA-67575