kein Vorsteuerabzug für Altgoldlieferungen bei Angabe falscher Namen, unrichtiger/unvollständigen Adressen der Lieferanten
bzw. von Adressen von Briefkastenfirmen in den Eingangsrechnungen sowie bei „Kennenmüssen” des Leistungsempfängers über die
Einbeziehung in einen Umsatzsteuerbetrug
kein Vorsteuerabzug aus ohne Zustimmung des leistenden Unternehmers vom Leistungsempfänger erstellten Gutschriften bzw. aus
für Lieferungen eines Kleinunternehmers erstellten Gutschriften
Leitsatz
1. Umsatzsteuerrechtlich kommt eine von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmung der Person des leistenden
Unternehmers in Betracht, wenn das Rechtsgeschäft zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen
worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene – ggf. auch durch Subunternehmer
auszuführende – Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern
will.
2. Ein Vorsteuerabzug über Altgoldlieferungen ist nicht möglich, wenn in den Rechnungen bzw. Gutschriften nicht der vollständige
(wahre) Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten ist bzw. wenn es sich bei dem in den Rechnungen
einer GmbH angegebenen Sitz um einen bloßen Scheinsitz diverser Briefkastenfirmen handelt.
3. Gutschriften berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, wenn der leistende Unternehmer der Berechtigung des Leistungsempfängers
zur Erstellung von Gutschriften niemals zugestimmt hat oder wenn der leistende Unternehmer ein Kleinunternehmer i. S. v. §
19 Abs. 1 UStG ist.
4. Der Vorsteuerabzug aus Altgoldlieferungen bestimmter Lieferanten ist zu versagen, wenn der Leistungsempfänger hätte erkennen
müssen, dass er sich mit den Erwerben an Umsätzen beteiligt, die in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen sind; die
Beweislast für das „Kennenmüssen” trifft insoweit die zuständigen Steuerbehörden (vgl. EuGH-Rspr.). Einer Gesellschaft als
Leistungsempfängerin ist dabei nicht nur das etwaige Wissen ihres Geschäftsführers als ihres gesetzlichen Vertreters, sondern
auch das ihrer für die betreffenden Geschäfte zuständigen sonstigen Angestellten in analoger Anwendung von § 166 BGB zuzurechnen.
5. Wurde dem branchenerfahrenen Geschäftsführer schon anlässlich von Ermittlungen der Steuerfahndung gegen Lieferanten in
seinem Haus das Geschäftsmodell „Umsatzsteuerbetrug durch Altgoldhandel” erläutert, so hätte sich ihm die Einbeziehung in
einen Umsatzsteuerbetrug aufdrängen müssen, wenn u. a. Anbieter mit ausländischen Wurzeln in großen Mengen Altgold gegen Barzahlung
an ihn liefern, obwohl sie erst wenige Wochen zuvor in den Goldhandel eingestiegen sind und weder über ausreichende Branchen-
und Materialkenntnisse noch über kaufmännische Kenntnisse verfügen, und wenn der Geschäftsführer hierauf trotz ausdrücklicher
Hinweise durch die Steuerfahndung nicht reagiert, z. B. durch Einholung weiterer Informationen über seine neuen Lieferanten
usw.
6. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den ) als
unbegründet zurückgewiesen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAG-57181
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