Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung von getrennt lebenden Ehegatten bei einem rund drei Wochen dauernden Versöhnungsversuch
Leitsatz
1. Dauerndes Getrenntleben ist gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig
aufgehoben worden ist. Haben Ehegatten durch Aus- und Wegzug aus der Ehewohnung die eheliche Gemeinschaft beendet, kann ein
Versöhnungsversuch i. S. d. § 1567 Abs. 2 BGB dazu berechtigen, sie als „nicht dauernd getrennt lebend” anzusehen. Die Voraussetzungen,
unter denen ein Versöhnungsversuch zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft führt, sind jedoch nicht allgemein zu
bestimmen, insbesondere ist § 1567 Abs. 2 BGB nicht (entsprechend) anwendbar.
2. Ob ein Versöhnungsversuch dauernd getrennt lebender Ehegatten zur Zusammenveranlagung berechtigt, hängt weniger von der
Dauer des Versöhnungsversuchs, sondern vielmehr davon ab, ob die Eheleute die vorangegangene Trennung rückgängig machen und
die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft auf Dauer wiederherstellen wollen. Dementsprechend können die Voraussetzungen für
die Zusammenveranlagung bereits dann vorliegen, wenn die Eheleute im Veranlagungszeitraum drei Wochen lang zusammen in der
Ehewohnung wohnen und das Zusammenleben der Versöhnung, d. h. der Begründung einer zum Wesen der Ehe gehörenden neuen Lebens-
und Wirtschaftsgemeinschaft, dienen soll. Umgekehrt begründen lediglich gelegentliche gemeinsame Übernachtungen, mehrtägige
Besuche oder auch gemeinsame Urlaubsreisen noch keine neue Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft und unterbrechen mithin das
Getrenntleben nicht.
3. Bei den Voraussetzungen der Zusammenveranlagung handelt es sich um steuermindernde Tatsachen, für die die objektive Darlegungs-
und Beweislast bei den Steuerpflichtigen liegt (vgl. ). Leben die Eheleute seit über
einem Jahr getrennt und haben sie bereits eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, können die Voraussetzungen für eine
Zusammenveranlagung nicht mit der bloßen Behauptung, es sei zu einem mehr als dreiwöchigen „Versöhnungsversuch” gekommen und
der ausgezogene Ehemann habe während der Dauer von zwei bis drei Wochen zumindest an den Wochenenden bei seiner Frau gewohnt,
ausreichend dargelegt werden, wenn sich trotz intensiver Nachfrage des Gerichtes keinerlei objektive und nachvollziehbare
Anhaltspunkte für das behauptete Zusammenleben ergeben und auch keine Zeugen hierfür benannt werden können.
4. Allein ein Zusammenleben über kürzere Zeit reicht nicht für die Annahme aus, dass die Eheleute im Veranlagungszeitraum
nicht dauernd getrennt gelebt haben, wenn nicht die Eheleute einvernehmlich von der erfolgten Trennung Abstand genommen haben
und dies durch die Wiederaufnahme einer mindestens eingeschränkten häuslichen Gemeinschaft manifestieren.
5. Erklärungen der Ehegatten vor dem Familiengericht ist eine wichtige Indizwirkung für die Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung
des nicht dauernden Getrenntlebens beizumessen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAG-57177
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