Gründe
Die —möglicherweise unzulässige— Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) noch liegt eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) vor.
Die Kläger beanstanden mit der Beschwerde die vom Finanzgericht (FG) angewandte Schätzungsmethode der Umsatznachkalkulation und wenden sich gegen weitere Einzelheiten der Schätzung. Die Frage, welche Schätzungsmethode dem Ziel, die Besteuerungsgrundlagen möglichst wirklichkeitsnah zu bestimmen, am besten gerecht wird, ist grundsätzlich eine Frage der Tatsachenfeststellung, an die der Bundesfinanzhof (BFH) als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, sofern diese Feststellungen nicht auf einem Rechtsirrtum oder einem Verfahrensmangel beruhen (Beschluss des Großen Senats des , BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817). Die Kläger haben weder dargelegt noch ist erkennbar, dass gleichwohl ausnahmsweise im Streitfall im Zusammenhang mit der Schätzung durch das FG die Klärung einer Rechtsfrage erforderlich ist, die darüber hinaus auch noch in ihrer Bedeutung über den Streitfall hinausreicht.
Die Vorentscheidung weicht entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht von dem (BFHE 144, 386, BStBl II 1986, 17) ab. Wie in diesem Urteil dargelegt, bilden im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung die Feststellung des Gesamtgewinns und die Gewinnverteilung zwei voneinander unabhängige Streitgegenstände. Dem Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils ist nicht zu entnehmen, dass die Gewinnverteilung im vorliegenden Verfahren umstritten gewesen und damit Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom (BGBl I 2000, 1757) ohne weitere Begründung.
Fundstelle(n):
XAAAA-67573